rosa Sparschwein

Informationen zur Stromkostenbremse Gewerbe/Landwirtschaft

Ab 1. Juni 2023 kommen auch Gewerbetreibende und Landwirt*innen in den Genuss eines Stromkostenzuschusses der Bundesregierung, der sogenannten Stromkostenbremse.

Die Stromkostenbremse für Gewerbe/Landwirtschaft sieht ein Antragsmodell zur Gewährung des Grundkontingents und eine automatische Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vor. Anspruch haben alle Personen, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt.

Fragen und Antworten zur Stromkostenbremse Gewerbe/Landwirtschaft

Um den Stromkostenzuschuss zu erhalten, müssen Sie im Zeitraum von 17. April bis 31. Mai 2023 einen Antrag stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/Antrag möglich.

Potentiell Begünstigte haben von der LINZ AG einen Brief mit den wichtigsten Daten für die Antragstellung erhalten.

Sie finden Ihre Zählpunktnummer auch auf Ihrer Rechnung oder Ihrem Stromliefervertrag. Für Kund*innen von LINZ STROM VERTRIEB lautet die Identifikationsnummer AT003101 und die Prüfnummer 3101. Für Kund*innen von LINZ ÖKO-Energievertrieb lautet die Identifikationsnummer AT003106 und die Prüfnummer 3106.

Den Antrag darf nur eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz stellen, die

  • Vertragspartner*in des Stromlieferanten ist oder
  • den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person (Verein, GmbH etc.) bezieht.

Pro Zählpunkt wird ein Grundkontingent von maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 gefördert. Das heißt, dass bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh der Bund einen Teil der Stromrechnung übernimmt.

Die Höhe der Stromkostenbremse hängt von der Höhe des Nettostrompreises Ihres Stromliefervertrages ab. Die Stromkostenbremse wirkt ab 10 Cent/kWh und bis maximal 40 Cent/kWh. Pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt.

Beispiel:

  • Wenn Ihr Nettostrompreis 41,20 Cent/kWh beträgt, übernimmt der Bund 30 Cent/kWh und Sie zahlen 11,20 Cent/kWh (netto).

Mehrpersonenhaushalte mit mehr als drei hauptgemeldeten Personen erhalten für die vierte und jede weitere Person zusätzlich zum Grundkontingent einen Stromkostenergänzungszuschuss:

  • Für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 sind das einmalig 61,25 Euro je Person. Stichtag ist der 1. Juni 2023
  • Für die Zeiträume 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 sowie 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 sind das einmalig 52,50 Euro je Person. Stichtage sind 1. Jänner und 1. Juli 2024

Hinweis: Wurde der Antrag auf das Grundkontingent genehmigt, erhalten Sie den Stromkostenergänzungszuschuss automatisch! Sie müssen keinen gesonderten Antrag mehr stellen.

Für eine ununterbrochene Gewährung des Zuschusses ist ein Wechsel des Stromlieferanten rechtzeitig vor dem Wechselstichtag auf der Webseite www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg unter Angabe der Antragsnummer anzuzeigen.

Mann vor seinem Computer im Büro, er trägt ein Headset

Sie haben noch weitere Fragen?

Nähere Informationen sowie weitere häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs) finden Sie unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg

Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen direkt an das zuständige Bundesministerium:

  • BMAW Verwaltungsbereich Wirtschaft Bürgerservice: (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr) Tel.: 0800/240 258, E-Mail: service.wirtschaft@bmaw.gv.at
  • Landwirtschaft Bürgerservice: (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr) Tel.: 0800/500 198, E-Mail: service@bml.gv.at

War diese Seite hilfreich?