Illustration eines Schiffes, das an einer Anlegestelle hält.

Blaue Donau. Grüne Energie. Landstrom

Der Schiffsbetrieb mit Landstrom ist für alle Seiten ein Gewinn: Er schont das Klima, hilft Emissionen einzusparen und verbessert die Luftqualität in und um die Anlegestellen. Die Umstellung ist aber nicht nur ein wichtiger Schritt für den Umweltschutz, sondern verspricht auch eine effizientere und nachhaltigere Energieversorgung für Schiffe.

Landstrom in Linz und Engelhartszell

Darstellung der NFC-Karte mit Landstrom-Logo (Schiff mit Stecker).

An den Länden in Linz und Engelhartszell müssen Schiffe während ihres Aufenthalts ab sofort Landstrom für ihre Energieversorgung nutzen – sollten sie sich länger als zwei Stunden an den Anlegestellen aufhalten.

Für die weitere Inanspruchnahme der Lände sind die Schiffsbetreiber deshalb verpflichtet, einen Stromliefervertrag abzuschließen.

Setzen Sie sich mit uns gemeinsam für eine grünere Zukunft entlang der Donau ein - wir sind Ihr Partner für grüne Energie auf dem Schiff!

1. Gegenstand des Vertrages

Gemäß der Benutzungsbedingungen der Landungsanlagen gilt für alle Benutzer*innen (Fahrgastschiffe) bei einer Verweildauer über zwei Stunden Anschlusszwang an die Energieterminals der Landstromanlage.

Nach dem Anschluss ist es untersagt die schiffseigenen Maschinen zur Stromerzeugung weiterlaufen zu lassen. Während der Liegezeit ist der gesamte Strombedarf über die Landstromanlage zu decken.

Der Strombezug selbst erfolgt über die LINZ STROM GAS WÄRME GmbH für Energieleistung und Telekommunikation (kurz: LSGW) auf Basis nachstehender Bedingungen.

2. Vertragsabschluss, -dauer und -beendigung

Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der*die Kund*in (Schiffsbe treiber*in/Reeder*in) nach Erhalt des Begrüßungsschreibens inklusive Preisinformation und den Allgemeinen Bedingungen zur Nutzung der Landstromanlagen seine Kundendaten und eine*n Ansprechpartner*in zur Durchführung der Verrechnung bekanntgibt, und mit der darauffolgenden Übermittlung der Zutrittskarte zu den Energieterminals.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und gilt jedenfalls für die Dauer der wiederkehrenden Nutzung jener Landungsanlagen, für die Anschlusszwang besteht, und die über die LSGW mit Strom versorgt werden.

Bei Verstößen gegen die Ländenordnung/Nutzungsbedingungen der Betreiber*innen der Landungsanlagen und daraufhin erfolgten Ausschluss von der weiteren Benutzung der Landungsanlage oder bei einvernehmlicher Beendigung der Nutzung der Landungsanlagen mit Anschlusszwang in Linz und Engelhartszell endet auch dieser Vertrag automatisch.

Der Vertrag kann von LSGW vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn der*die Kund*in in Zahlungsverzug gerät und die Forderung trotz Mahnung nicht binnen 14 Tagen begleicht.

LSGW weist ausdrücklich darauf hin, dass damit auch automatisch das Recht zum Anlegen an den Landungsanlagen mit Anschlusszwang erlischt.

3. Entgelt, Rechnungslegung, Preisanpassungen

Die aktuell gültigen Entgelte können dem Begrüßungsschreiben entnommen werden. Die Verrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein analog zu den Abrechnungsmodalitäten des*der Betreiber*in der Landungsanlage (SEPA-Lastschrift oder Überweisung).

Der*die Kund*in ist verpflichtet Änderungen der Kontoverbindung, der Adresse oder sonstiger Unternehmensdaten, soweit sie für die Verrechnung relevant sind, unverzüglich bekanntzugeben. Die Rechnungsübermittlung mittels E-Mail ist zulässig.

LSGW ist jährlich per 1. Jänner berechtigt, das Entgelt für die Nutzung der Landstromanlagen anzupassen. LSGW informiert die Kund*innen bis spätestens 1. 12. jeden Jahres über die ab 1. 1. des Folgejahres gültigen Entgelte.

4. Haftung, sonstige Bestimmungen

Bei Unterbrechung der landseitigen Stromversorgung aus welchen Gründen auch immer oder bei technischen Störungen des Energieterminals entfällt jegliche Haftung der LSGW, in diesen Fällen sind die Kund*innen selbstverständlich berechtigt die bordeigene Stromversorgungsanlage zu aktivieren. LSGW ist aber über Störungen unverzüglich telefonisch unter der an den Energieterminals angegebenen Servicenummer zu informieren.

Für technische Fragen und Auskünfte verweist LSGW auf die Bedienungsanleitung und auf die Servicenummer auf den Energieterminals.

Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Bedingungen und weiterer für die Landstromanlagen relevante Informationen werden unter www.linzag.at/landstrom veröffentlicht.

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Linz.

Sicherheitstechnisch muss jedenfalls die ÖNORM EN 16840 erfüllt werden (siehe Auszüge in Anhang 1).

Anhang 1 – Auszüge aus der ÖNORM 16840

4.3.1 Allgemeines

Zum Verlassen der Liegestelle im Notfall muss das Trennen der Verbindung einschließlich notwendiger Schalthandlungen jederzeit durch eingewiesenes Bordpersonal und ohne Hilfe landseitigen Personals vorgenommen werden können.

4.3.2 Steckverbindungen

Steckdosen, Stecker, Bordstecker und Bordkupplungen müssen gekapselte Steckverbinder mit freischaltender Verriegelung nach EN 61984 sein.

Die Steckverbindungen müssen entsprechend der geforderten Bemessungsstromstärke ausgelegt und mechanisch so konstruiert sein, dass Steckverbindungen für unterschiedliche Bemessungsstromstärken nicht miteinander verbunden werden können.

Mit einem geeigneten Stecksystem muss sichergestellt werden, dass die Herstellung der Verbindung nur in der Reihenfolge PE, N, L1, L2, L3 möglich ist. Das Trennen der Verbindung darf nur in der Reihenfolge L3, L2, L1, N, PE möglich sein.

Nach der Herstellung aller Einzelverbindungen muss durch eine mechanische Verriegelung sichergestellt werden, dass keine Trennung der Verbindung erfolgen kann.

4.3.3 Landanschlussüberwachung

4.3.3.1 Landseite

Durch technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass ein Zuschalten der Spannung erst dann möglich ist, wenn alle fünf Landanschlussleitungen bord- und landseitig gesteckt und verriegelt sind.

Ebenso muss der elektrische Landanschluss automatisch spannungsfrei geschaltet werden, sobald eine der mechanischen Verriegelungen (bord- oder landseitig) geöffnet wird.

4.3.3.2 Bordseite

Durch technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass ein Zuschalten des Bordnetzes erst dann möglich ist, wenn bordseitig alle fünf Landanschlussleitungen gesteckt und verriegelt sind.

Ebenso muss das Bordnetz automatisch von der Bordeinspeiseeinheit getrennt werden, sobald die bordseitige Verriegelung geöffnet wird.

A.1.4 Landanschlussüberwachung

Die Landanschlussüberwachung muss die Anforderungen nach 4.3.3.1 erfüllen.

ANMERKUNG: Die Überwachung der bordseitigen Steckverbindungen soll z. B. mit Hilfe einer Stromschleife mit bordseitiger Drosselspule zwischen N und L3 erfolgen.

LINZ STROM GAS WÄRME Bereich Strom - Dienstleistungen
Wiener Straße 151
4021 Linz
Zertifizierung zur Kennzeichnung der EU-Kofinanzierung
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