Willkommen beim Pensionsinstitut ('PI')

Ihr PI-Team: Herbert Maureder - Margarethe Auer - Gerald Hinterleitner

Wir freuen uns auf Sie!

Montag bis Freitag sind wir von 8 bis 11 Uhr gerne für Sie da. Außerhalb dieser Zeiten bitten wir um Voranmeldung!

Sie erreichen uns dazu telefonisch oder per E-Mail. Innerhalb der LINZ AG sind wir auch gerne via MS-Teams für Sie da oder Sie buchen gleich einen Termin über MS-Outlook (bitte um aussagekräftigen Betreff).

Herbert Maureder - +43 (732) 3400 - 7037 - herbert.maureder@pensionsinstitut.at
Margarethe Auer - +43 (732) 3400 - 7036 - margarethe.auer@pensionsinstitut.at
Gerald Hinterleitner - +43 (732) 3400 - 3518 - gerald.hinterleitner@pensionsinstitut.at

Das gesamte PI-Team erhält Ihre E-Mail mit der Adresse office@pensionsinstitut.at, bitte daher diese bevorzugt für die Übermittlung von Unterlagen verwenden.

Thomas Fröhlich - Gerald Hinterleitner

Thomas Fröhlich und Gerald Hinterleitner sind das aktuelle Duo an der Spitze und somit das "Gesicht" des Pensionsinstitutes. Fröhlich hat die Funktion des Obmannes im Jänner 2022 übernommen. Hinterleitner übt die Rolle des leitenden Angestellten bereits seit April 1997 aus.

Auf den unten stehenden Seiten möchten wir unseren Versicherten interessante und nützliche Informationen rund um "Ihr/euer/unser Pensionsinstitut" zur Verfügung stellen. Einen komprimierten Überblick bieten zusätzlich unser Folder, der jederzeit bei uns auch als Druckversion erhältlich ist, und ein "MicroImpuls"-Video (ca. 9 Minuten geballte Info in Interview-Form).

News & Updates

Folgende Themen wurden zuletzt aktualisiert:

125 Jahre PI!
Das Institut wurde im Jahr 1903 rückwirkend auf 1898 gegründet und feierte damit 2023 (je nach Lesart des Gründungstermines) 125- bzw. 120-jähriges Jubiläum! Näheres dazu unter PI-Geschichte...

Rechtsform

Das Pensionsinstitut der Linz AG ist eine Zuschusskasse öffentlichen Rechts gemäß § 479 ASVG. Es besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und gehört insbesondere nicht zum Linz AG-Konzern, sondern ist Teil der österreichischen Sozialversicherung. Es ist eine Selbstverwaltungs-Organisation und untersteht der Aufsicht des Sozialministeriums.

Im "täglichen Leben" innerhalb der LINZ AG wird das PI manchmal wie eine Unternehmenseinheit im Konzern wahrgenommen. Das operative Team, im Sozialversicherungs-Jargon "Büro des Institutes" genannt, erbringt auch tatsächlich Dienstleistungen im direkten Auftrag der LINZ AG, die rechtlich nicht dem PI zuzuordnen sind (z.B. die Altersteilzeit-Beratung). Die handelnden Personen sind zudem bei der LINZ AG angestellt.

ASVG-Einbettung

Kundenstruktur

Einen Antrag auf Aufnahme als Mitgliedsbetrieb können nur Unternehmen stellen, an denen die LINZ AG zum Zeitpunkt des Beitritts zu mindestens 25% beteiligt ist. Für die evangelischen Kirchen Österreichs bestand im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Schließung des 'Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen' in Wien eine gesetzliche Beitrittsmöglichkeit (§ 488 ASVG).

Satzung

Die Satzung ist - neben dem § 479 ASVG und den daraus abgeleiteten Bestimmungen - DIE grundlegende Rechtsbasis für die Arbeit des Pensionsinstitutes! Sie regelt Details zur Organisation des Institutes sowie das gesamte Beitrags- und Leistungsrecht.

Satzungen sind zu jeder Zeit auch außerhalb unserer Webseite öffentlich zugänglich und können im Internet unter www.ris.bka.gv.at/avsv (Urheber = "Pensionsinstitut der Linz AG", Dokumentart = "Satzung") abgefragt werden.

Hier finden Sie die aktuell gültige Satzung als pdf-Dokument:

Satzung

Frühere Satzungen, deren Änderungsdokumentationen oder Textgegenüberstellungen stellt das Büro des Institutes unseren Versicherten auf Anfrage gerne zur Verfügung.


Geschäftsplan

Der Geschäftsplan ist keine "Planung" im engeren Sinn für eine bestimmte Periode, sondern stellt eine 'dauerhafte' Ergänzung zur Satzung dar. Er beinhaltet die versicherungsmathematischen Details zu den grundlegenden Satzungsbestimmungen.

PI-Versicherte können den Geschäftsplan jederzeit gerne im Büro des Institutes anfordern (telefonisch oder per E-Mail an office@pensionsinstitut.at).

Mit der letzten Geschäftsplan-Änderung im November 2021 wurden materiell folgende Änderungen vorgenommen:

  • Anpassung der gestiegenen Lebenserwartung durch die Verwendung von Rechnungsgrundlagen basierend auf den aktuellsten Werten der österreichischen Aktuarsvereinigung.
  • Einführung von so genannten "Unisex"-Rechnungsgrundlagen.
    Dadurch erfolgt die Pensionsberechnung geschlechtsneutral, d.h. bei gleichem Pensionskapital und gleichem Antrittsalter ergibt sich für alle Geschlechter eine gleich hohe Pension. Gegenüber den bisher verwendeten geschlechtsspezifischen Grundlagen bedeutet das, dass Männer eine etwas geringere und Frauen eine etwas höhere Pension als bisher erhalten. Dies gilt nur für die erstmalige Berechnung bzw. Zuerkennung von Pensionen ab dem Stichtag 1.1.2022. Bereits davor zuerkannte Pensionen bleiben unverändert.

Funktionärswesen

Das Pensionsinstitut der Linz AG ist eine "Zuschusskasse öffentlichen Rechts" gemäß § 479 ASVG. Es ist daher eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die - genauso wie die gesamte österreichische Sozialversicherung - in Form der so genannten "Selbstverwaltung" organisiert ist. "Selbstverwaltung" bedeutet, dass jene Gruppen, die an den Aufgaben und Leistungen der Institution direktes Interesse haben, die Institution auch verwalten und bei den unternehmerischen Entscheidungen mitgestalten können.

Im Fall des Pensionsinstitutes (und der gesamten österreichischen Sozialversicherung) sind diese Gruppen die Dienstgeber und die Dienstnehmer. Beide Gruppen haben Interesse an der zusätzlichen Pensionsversicherung des PI, weil sie Beiträge leisten.

Eine Person, die von Dienstgeber- und Dienstnehmer-Vertretungen als Funktionär in die Selbstverwaltung entsandt wird, nennt man "Versicherungsvertreter". Der Begriff hat daher nichts mit dem umgangssprachlichen Versicherungsvertreter zu tun, der Sie über Privatversicherungen berät und solche vertreibt.

aktuelle Funktionärsliste


Die Versicherungsvertreter werden in verschiedenen "Selbstverwaltungskörpern" (auch "Gremien" oder "Organe" genannt) eingesetzt. Im Pensionsinstitut existieren ab 1.1.2020 folgende Gremien:

  • Verwaltungsrat (5 Dienstgeber- und 5 Dienstnehmer-Vertreter)
  • Hauptversammlung (zusätzlich 5 Dienstgeber- und 5 Dienstnehmer-Vertreter)

Alle Mitglieder des Verwaltungsrates sind gleichzeitig Mitglieder der Hauptversammlung, d.h. zu einer Sitzung der Hauptversammlung kommen 10 Dienstgeber- und 10 Dienstnehmer-Vertreter.

Informationen über Aufgaben der Gremien können einer Basis-Information entnommen werden. Einen guten Ausgangspunkt für eine nähere Beschäftigung mit dem Thema bietet auch die Satzung.

Organisation

Organisation

Das sogenannte "Büro des Institutes" ist das operative Team und umfasst die leitenden und Sachbearbeiter-Funktionen des laufenden Betriebes. Zurzeit bilden drei Personen das "PI-Team" mit den Funktionen "leitender Angestellter", "ständiger Stellvertreter des leitenden Angestellten" sowie "Sachbearbeitung".
Durch die Unternehmensgröße sind zwangsläufig mehrere Aufgabengebiete oder Funktionen in einer Person vereint. Zudem muss sichergestellt sein, dass gegenseitige Vertretungen zu jeder Zeit einen reibungslosen Ablauf gewährleisten. So müssen auch von leitenden Personen administrative Aufgaben ohne Qualitätsverlust wahrgenommen werden können.

Aufgaben

„Sekretariat“ des Obmannes in PI-Belangen
  • Funktionär*innen-Entsendungen (Evidenz, Auswahl, Administration…)
  • Sitzungs-Vorbereitung und Durchführung
    • Einladung, Unterlagen, Beschlussfähigkeit…
    • Themen-Aufbereitung, Beschluss-Vorschläge, Präsentation
  • Jahresvoranschlag, Jahresbericht…
  • Satzung
    • Formulierung incl. Themen-Identifikation und Diskussion…
    • Veröffentlichung, Wartung, Formalvorschriften…

Grund-Aufgaben als selbstständiges Unternehmen

  • Buchhaltung incl. SV-Jahresabschluss, Betreuung Wirtschaftsprüfung, internes/externes Berichtswesen…
  • Vorbereitung versicherungstechnische Bilanz
  • Wartung PI-spezifischer IT (z.B. Pensions-Administrationssystem, Telebanking, Server, E-Mail, Excel-Lösungen...)
  • div. (Formal-)Erfordernisse (z.B. externes Berichtswesen zu verschiedenen Themen, Rechnungshof…)
  • Rechtsvertretung nach außen, Vertragsgestaltung…

„sichtbare“ Kunden-/Kernaufgaben

  • Kund*innen-Beratung / -Betreuung
    • PI- und ASVG-Pension (Prognosen, Szenarien, Antragstellung…), Kapitaltransfers…
    • Altersteilzeit und Teilpension (im Auftrag der LINZ AG!)
    • div. Themen wie Steuern, Abgaben, Todesfälle, Pensionsteilung, Krankenzusatzversicherung, Sozialleistungen früherer Arbeitgeber, Geburtstage…
  • Anwartschaften und Leistungen
    • Versicherungstechnik, Kontonachricht…
    • Bescheide, Administration, Auswertung/Statistik…
  • Pensionsabrechnung / -auszahlung, gemeinsame Versteuerung
  • Pensionsanpassung

Vermögensveranlagung
  • Strategie-Entwicklung / Controlling
  • Veranlagungsbeirats-Sitzungen  Beschluss-Vorbereitung
  • Auswahl von / Kontakt mit Veranlagungs-Dienstleistern, Vertragsverhandlung und -pflege, periodische Anlageausschüsse
  • Kauf/Verkauf Fonds-Anteile  Liquiditätssteuerung
  • Reporting, Aufbereitung

Betreuung LINZ AG und Mitgliedsbetriebe („B2B“)
  • Eruierung und Umsetzung von Wünschen/Bedürfnissen
  • Schnittstellenmanagement (technisch und persönlich)
  • „Hotline“
  • Kontaktpflege
  • Reporting
  • Kommunikations-Unterstützung

Sonstige Themen
  • Datenschutz („DSGVO“), laufender Kontakt mit Datenschutz-Beauftragten
  • Internet-Gestaltung und -Pflege
  • „Marketing“ (Folder, Veranstaltungen…)
  • Funktionär*innen-Ausbildung und Selbstverwaltungs-Workshops
  • Kundenakquisition im Rahmen der (engen)gesetzlichen und satzungsmäßigen Möglichkeiten
  • Vorträge/Infos bei Veranstaltungen…

„Im Auftrag“ LINZ AG oder anderer Mitgliedsbetriebe (gehört rechtlich nicht zur PI-Sphäre!)
  • Altersteilzeit- und Teilpensions-Beratung
  • Sozialleistungsverwaltung für Pensionist*innen
  • Firmenpensionen / direkte Leistungszusagen
  • Sonstiges (z.B. Projekte, Meetings/Moderationen, IT-Koordination)

Das Team

Gerald Hinterleitner, Margarethe Auer, Herbert Maureder

Aufgabenschwerpunkte

Hinterleitner
  • operative Geschäftsführung Pensionsinstitut ("leitender Angestellter")
  • Betreuung Geschäftskunden
  • PI-Satzung (Erstellung, Pflege) + rechtliches Umfeld
  • Vorsitz PI-Veranlagungsbeirat
  • PI-Jahresabschluss, Geschäftsbericht
  • Reporting
  • IT-Betreuung
  • Vorträge, Info-Veranstaltungen
  • Management PI-Selbstverwaltung
  • Datenschutz
  • Projekte

Auer und Maureder
  • ständige Stellvertretung des leitenden Angestellten (Maureder)
  • Beratung / Antragstellung in PI- und ASVG-Pensionsangelegenheiten
  • Betreuung der Pensionist*innen
  • Pensionsabrechnung
  • Buchhaltung
  • Altersteilzeit und Teilpension
  • Pensionsrückstellungen, direkte Leistungszusagen etc.
  • Administration

Gegründet wurde das Institut im Jahr 1903 und zwar rückwirkend auf das Jahr 1898. Das damalige Vorgänger-Unternehmen der späteren ESG hatte im Jahr 1902 um die Erlaubnis zum Betrieb einer elektrischen Schienenbahn in Linz angesucht. Vom k.u.k.-Ministerium wurde die Erlaubnis erteilt, allerdings wurden einige Auflagen vorgegeben. Eine Auflage war, für die Bediensteten dieser Schienenbahn eine der staatlichen Eisenbahngesellschaft gleichwertige Absicherung für den Fall der Invalidität bzw. des Todes zu schaffen. Durch die Gründung des Pensionsinstitutes wurde die Auflage erfüllt. An der Gründung waren neben der ESG auch der Bürgermeister der Stadt Linz und weitere hochrangige Stadtpolitiker und -funktionäre beteiligt. Die Altersvorsorge in dieser "Pensions-Casse" wurde als wesentliche soziale Errungenschaft betrachtet.

Im ersten Weltkrieg verlor das Institut das gesamte - wenn auch noch bescheidene - Vermögen und es wurde nach Kriegsende im Jahr 1918 bereits als "Ersatzinstitut" in die österreichische Sozialversicherung eingegliedert. Im Jahr 1939 wurde das Institut unter kommissarische Leitung gestellt und das bis zu diesem Zeitpunkt wieder angesammelte Vermögen wurde nach Berlin transferiert (von wo es auch nie mehr wieder zurück kam).

Nach Ende des zweiten Weltkrieges übernahm die ESG vorübergehend die Zahlung des mittellosen Institutes und man begann erneut mit einem umlageorientierten Pensionssystem. 1955 wurde in Österreich das "Allgemeine Sozialversicherungsgesetz" (ASVG) beschlossen. Das Pensionsinstitut wurde als "Zuschusskasse öffentlichen Rechts" in den erweiterten Kreis der Sozialversicherungsträger aufgenommen. Das notgedrungen nach dem 2. Weltkrieg entstandene Umlagesystem passte auch sehr gut zu den Finanzierungsformen der gerade entstehenden neuen Sozialversicherung.

Als Zuschusskasse, die im ASVG integriert war, bestand die Pensionsleistung des Institutes bis 1976 aus einer Differenz-Zahlung zwischen letztem Aktivbezug und ASVG-Pension. Nach diesem Zeitpunkt entwickelte sich mehr und mehr eine eigenständige Pensionsberechnung. Das Ziel, die Deckungslücke zwischen Aktiv-Einkommen und Pension zu schließen blieb zwar (bis heute), die direkte und konkrete Berücksichtigung der ASVG-Pension trat aber immer weiter in den Hintergrund.

Trotz des grundsätzlich umlageorientierten Finanzierungssystems gelang es dem Institut - durch ständig steigende Versicherten-Zahlen und jährliche Arbeitgeber-Sonderbeitrags-Leistung - einen ausgezeichneten Kapitaldeckungsgrad zu erreichen. Diese gute Kapitalausstattung war auch die Basis für den Umstieg auf ein vollkommen kapitalgedecktes beitragsorientiertes Pensionssystem ab 1.1.2003. Dieser Systemumstieg war ohne Zweifel die bedeutendste selbst bestimmte Veränderung in der Geschichte des Pensionsinstitutes.

Diese neue Finanzierungsform ermöglichte dem Institut auch eine gewisse Ausweitung des Wirkungsbereiches. Im ersten Schritt konnte die gesamte Linz AG als Kundin gewonnen werden und eine weitere Öffnung hin zu so genannten "Mitgliedsbetrieben" ist bereits in der Satzung verankert. Ein vollkommen freies Agieren auf dem Pensionskassen-Markt kommt für das Pensionsinstitut dennoch nicht in Frage. Sowohl gesetzlich als auch satzungsmäßig ist der Wirkungsbereich auf das nächste Umfeld der LINZ AG beschränkt.
Lediglich nach der Schließung des ebenfalls in $ 479 ASVG verankerten "Pensionsinstituts für Verkehr und öffentliche Einrichtungen" in Wien konnten in einem engen Zeitfenster 2013 einmalig dortige Mitgliedsbetriebe eine Mitgliedschaft im PI anstreben (§ 488 ASVG). Seit 2014 sind aus diesem Grund die evanglischen Kirchen A. und H.B. in Österreich ebenfalls unsere Kunden.

Im Laufe seiner wechselhaften Geschichte wurde auch der Name schon mehrfach angepasst. In erster Linie waren Namensänderungen der heutigen LINZ AG dafür Ausschlag gebend

  • Pensions-Casse der Linzer Elektrizitäts- und Tramway-Gesellschaft
  • Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Gesellschaft
  • Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG
  • Pensionsinstitut der Linz AG

PI-Zeitreise

PI-Video "Kompakt-Info Grundlagen"

Gerald Hinterleitner zu Gast bei der LINZ AG-Personalentwicklung in einem Interview mit Thomas Reinprecht über die Grundzüge des Pensionsinstituts und warum Pensionsvorsorge durchaus auch für Jüngere ein Thema ist.

zum Video

Einmal jährlich werden alle "Anwartschaftsberechtigten" (das sind PI-Versicherte, die noch keine Pensionsleistung vom PI beziehen - kurz "AWB") aktiv über ihre aktuellen Pensionsansprüche und die geleisteten Beiträge informiert. Hochrechnungen zu verschiedenen Lebensaltern runden die Information ab.

Der Versand erfolgt jährlich spätestens zur Jahresmitte, meistens im Mai, und bezieht sich auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres bzw. auf die sich daraus ergebenden Ansprüche zum 1.1. des laufenden Jahres. Aus Datenschutzgründen und weil im PI auch Personen versichert sein können, die nicht mehr in einem Dienstverhältnis stehen, werden die Nachrichten allen Versicherten nach Hause geschickt. Es wird eine erläuternde Kurz-Information beigelegt, in der üblicher Weise auch über die wichtigsten wirtschaftlichen Ereignisse des letzten Jahres informiert wird.

Die Kontonachricht dient zur Orientierung und es können keine Rechtsansprüche aus ihr abgeleitet werden. Beim Anfall konkreter Leistungen werden diese gesondert berechnet und es wird vom Pensionsinstitut ein Bescheid über die Zuerkennung ausgestellt. Ein Rechtsanspruch kann ausschließlich aus einem derartigen Bescheid entstehen!

Alle Informationen in der Kontonachricht beziehen sich ausschließlich auf Leistungen des Pensionsinstitutes OHNE Berücksichtigung staatlicher oder anderer Pensionsleistungen!

Muster einer Kontonachricht inhaltliche Details

Folgende Informationen können der Kontonachricht entnommen werden:

1. Beitragsleistung des abgelaufenen Jahres

  • die Beitragsgrundlagen (das ist jenes Gehalt, von dem die Beiträge als Prozentsatz berechnet werden) für die Pflichtbeiträge des letzten Jahres
  • die im letzten Jahr für die betreffende Person einbezahlten Beiträge, getrennt nach den einzelnen Beitragsarten und danach, wer die Beiträge bezahlt hat (Dienstgeber oder Dienstnehmer)
  • die von den Beiträgen abgezogenen Verwaltungskosten
  • die von den Beiträgen abgezogenen Risikoprämien für Invalidität und Tod
    (diese Risikoprämien stehen im Zusammenhang mit dem beim Institut bestehenden "erhöhten Risikoschutz" für Versicherte unter 50 Jahren - für nähere Informationen darüber bitte hier klicken)
  • der "Nettobeitrag", d.h. der Jahresbeitrag, der letztendlich dem "Kapitalkonto" gut geschrieben wurde
  • ein Hinweis auf ggf. bezahlte Sonderbeiträge

2. bestehende Ansprüche am 31.12. des abgelaufenen Jahres (d.h. welche Pension hätte man erhalten, wenn man am 1. Jänner in Pension gegangen wäre => es sind jeweils die PI-Monatspensionen, die 14x jährlich ausbezahlt werden, angegeben)

  • die Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension
    (dabei handelt es sich bei Personen über 55 Jahren um die Alterspension, bei Personen unter 55 Jahren um die Berufsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung des "erhöhten Risikoschutzes")
  • die Witwen- bzw. Witwerpension (40% der Alters- bzw. BU-Pension)
  • die Waisenpension pro Waise (40% der Alters- bzw. BU-Pension)

3. mögliche zukünftige Pensionsleistungen ("Hochrechnungen / Szenarien") => auch hier jeweils Monatspensionen, die 14x jährlich ausbezahlt werden

  • die für die Berechnung verwendeten persönlichen Daten wie Alter, Beitragsgrundlage etc.
  • die getroffenen Annahmen wie Beitragserhöhung, Inflationsrate etc.
  • die unter Berücksichtigung der persönlichen Daten und Annahmen errechneten Ergebnisse, wobei alle Ergebnisse den AKTUELLEN GELDWERT repräsentieren (so haben Sie ein besseres Gefühl, welche Kaufkraft Ihre zukünftige Pension einmal haben wird)
  • der vom Institut in der Vergangenheit tatsächlich erzielte durchschnittliche Veranlagungsertrag

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte direkt. Wir kommen für größere Gruppen auch gerne zu Ihnen vor Ort!

Nur für LINZ AG Bedienstete:
Seit 2023 gibt es zusätzlich eine Veranstaltung im LINZ AG-Bildungsprogramm mit dem Titel "Kontonachricht - kompakt erklärt". Der Termin liegt üblicher Weise in zeitlicher Nähe des Kontonachricht-Versandes, d.h. ca. in der zweiten Mai-Hälfte. Besuchen Sie für nähere Informationen dazu die Intranet-Seite der LINZ AG-Personalentwicklung.

Das Pensionsinstitut konnte - zusätzlich zu den in der Einzahlungsphase vollkommen steuerfreien Pflichtbeiträgen - für kurze Zeit eine weitere attraktive Art der steuerbegünstigten Pensionsvorsorge anbieten. Es handelte sich dabei um eine freiwillige Höherversicherung im Sinne des § 108a Einkommensteuergesetz ("prämienbegünstigte Pensionsvorsorge" - max. 1.000,-- € jährlich).

Durch eine Gesetzesänderung ist ein Neu-Abschluss dieser Versicherung seit 1.1.2004 leider nicht mehr möglich ist.
Die bestehenden Verträge, die im Jahr 2003 abgeschlossen wurden, bleiben vollinhaltlich aufrecht und haben bis zum Lebensende der Versicherten Gültigkeit!

Nähere Informationen siehe folgende PDF-Dateien:

Die staatliche Prämie unterlag im Jahr 2012 einer wesentlichen Verringerung durch das "1. Stabilitätsgesetz": Statt wie bis 2011 die "staatliche Bausparprämie + 5,5 %-Punkte" beträgt die Prämie ab 2012 nur noch die staatliche Bausparprämie (und die wurde ebenfalls halbiert) + 2,75 %-Punkte. Es erfolgte somit eine Halbierung der Prämie!

Bereits seit 2012 besteht im Pensionsinstitut der Linz AG die Möglichkeit, Teile der Dienstnehmer-Pflichtbeiträge in die „freiwillige Höherversicherung“ gemäß § 20 ASVG zu übertragen. Die übertragenen Beiträge verlieren dadurch ihre Wirksamkeit im Pensionsinstitut und begründen einen neuen Anspruch gegenüber Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Das Pensionsinstitut bietet damit eine flexible Möglichkeit, mit der Sie selbst entscheiden können, gegenüber wem Sie Ihren Pensionsanspruch aus einem Teil Ihrer Beiträge geltend machen möchten! Der nähere Sachverhalt dazu ist im § 37a der Satzung des Pensionsinstitutes der Linz AG geregelt. Nachstehend haben wir für Sie die Bestimmungen inhaltlich kurz zusammengefasst und das Umfeld dazu beleuchtet.

Beitragsumwidmung - Regeln im PI

  • Voraussetzung: 5 Jahre Anwartschaftszeit im Pensionsinstitut
  • Jährlicher Höchstbetrag: doppelte SV-Höchstbeitragsgrundlage
  • Zugriff auf Dienstnehmende-Pflichtbeiträge seit 2003 einschließlich darauf entfallende Zinsen
  • Umwidmungen in maximal 3 Kalenderjahren während der Anwartschaftszeit
  • Verbleib von mindestens 2.000,-- € nach jeder Umwidmung auf dem Dienstnehmer-Beitragskonto im PI
  • Dienstgeber-Beiträge können nicht umgewidmet werden!

Anspruch gegenüber dem Pensionsversicherungsträger

Die freiwillige Höherversicherung ist grundsätzlich in § 20 ASVG geregelt. Zusätzlich relevante ASVG-Bestimmungen finden sich in den §§ 77, 78, 248, 248a und 261. Für eine detaillierte Info-Broschüre der Pensionsversicherungsanstalt, die wir für Sie mit Anmerkungen zur besonderen Situation der PI-Beitragsumwidmungen versehen haben, klicken Sie bitte auf folgenden Button:

Info-Broschüre PVA

Tipp: Wenn Sie in der Broschüre die Maus über die Sprechblasen bewegen, erhalten Sie weitere Informationen...

Zu beachtende Punkte:

  • Pension aus der Höherversicherung gemeinsam mit „normaler“ ASVG-Pension fällig
    • Frühere Inanspruchnahme (wie im PI generell ab 60. Lebensjahr) nicht möglich!
    • Krankenversicherungspflicht der Pension (Beitrag dzt. 6 %)
    • Kein Abruf während Teilpension möglich
  • Kapital kann nicht abgefunden werden
    • lt. ASVG ausschließlich monatliche Zahlung (14x jährlich) vorgesehen
    • Rückübertragung umgewidmeter Beiträge nicht möglich
  • Witwen*r-Pension aus der Höherversicherung beträgt generell 60%, Halbwaisenpension 24% und Vollwaisenpension 36%
  • Pensionsanpassung wie „normale“ ASVG-Pension

Eine individuelle Vorschau über die zu erwartende monatliche ASVG-Pensionshöhe aus der Übertragung erstellen wir gerne für Sie - kontaktieren Sie uns unter office@pensionsinstitut.at!

Steuerliche Behandlung

Da aus dem Pensionsinstitut Beiträge übertragen werden, die bei der Einzahlung als Werbungskosten steuerfrei waren, ist die daraus entstehende Pension VOLL steuerpflichtig. Zusätzliche Steuervorteile (Sonderausgaben etc.) können für die umgewidmeten Beiträge nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Sonstiges

  • Das Pensionsinstitut überweist die gesammelten Beitragsumwidmungen einmal jährlich gemeinsam an die zuständigen Pensionsversicherungsträger.
  • Die umgewidmeten Beiträge verlieren im PI jegliche Wirksamkeit. Ansprüche aus den im PI verbleibenden Beiträgen ändern sich durch die Umwidmung nicht.
  • Das PI kann keine Verantwortung oder Haftung für die weitere Entwicklung der Ansprüche aus den umgewidmeten Beiträgen (z.B. durch Gesetzesänderungen) übernehmen.

Bitte verwenden Sie das Formular „Antrag auf Beitrags-Umwidmung“ , um uns Ihren Wunsch mitzuteilen.

Für Rückfragen und individuelle Beratung stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung!

Info-Blatt zum Ausdrucken

Jede Pensionsleistung muss im Pensionsinstitut beantragt werden! Es gibt keine "automatische" Zuerkennung bzw. Auszahlung.

Nachfolgend finden Sie Links zu Antragsformularen bzw. Informationen über Unterlagen, die Sie für die Antragstellung benötigen:

Alters- oder Berufsunfähigkeitspension

Hinterbliebenenpensionen (Witwen-/Witwerpension, Waisenpension)

Weiterversicherung / Abfindungen / Beitragserstattungen

Neben den PI-Leistungen können im Pensionsinstitut auch alle ASVG-Pensionsleistungen direkt beantragt werden!

Da das PI eine Körperschaft öffentlichen Rechts (ein "Sozialversicherungsträger") ist, gilt das Datum des Einlangens der entsprechenden Anträge im PI verpflichtend auch für Ihren zuständigen Pensionsversicherungsträger. Die Anträge werden von uns weitergeleitet und wir stehen Ihnen auch für Fragen zu den staatlichen Pensionsleistungen gerne zur Verfügung.

Eine wichtige Aktivität im Zusammenhang mit der staatlichen Pension ist eine rechtzeitige Feststellung der bisher erworbenen Versicherungszeiten. Beratung und Antragstellung werden zu diesem Thema ebenfalls im Pensionsinstitut angeboten. Welche Unterlagen Sie dazu benötigen, erfahren Sie durch Klicken auf den Link.

Abfindung ("UVB"-Auszahlung)

Wenn der Barwert einer Pensionsleistung (unsauber gesprochen: das Kapital, das für die Berechnung einer Pensionsleistung zur Verfügung steht abzüglich allfälliger Verwaltungskosten - auch "Unverfallbarkeitsbetrag" genannt) einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet, wird an Stelle monatlicher Pensionszahlungen ein Einmalbetrag - die "Abfindung" - ausbezahlt.

Der Grenzbetrag für Abfindungen ist im Pensionskassengesetz ("PKG"), und zwar im § 1, Abs. 2 bzw. 2a geregelt. Im Jahr 2002 betrug dieser 9.300,-- €. Seine weitere Entwicklung/Valorisierung richtet sich nach der Erhöhung des Juli-Wertes des Verbraucherpreisindexes mit Basis 1996 ("VPI 96").

Ab dem Jahr 2026 gilt ein Grenzbetrag von 16.500,-- €.

Entwicklung Grenzbetrag


Beitragserstattung

Seit 1.7.2012 steht gemäß § 57 Abs. 1a der Satzung eine Sonderform der Abfindung für alle Versicherten zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine so genannte "Beitragserstattung".

Dabei kann nicht das gesamte Kapital abgefunden werden, sondern es werden nur die als Dienstnehmer-Beiträge in die jeweilige Anwartschaft geflossenen Beiträge - einschließlich einer Verzinsung von 4 % jährlich - ausbezahlt. Die Dienstgeber-Beiträge verbleiben im Pensionsinstitut und kommen der Versichertengemeinschaft (genauer gesagt: der jeweiligen Schwankungsrückstellungsgruppe) zu Gute. Damit sind alle Ansprüche einer Person aus der konkreten Anwartschaft gegenüber dem Pensionsinstitut abgegolten.

Der Vorteil ist, dass entgegen der normalen Abfindung die Beitragserstattung in unbegrenzter Höhe ausbezahlt werden kann. Allfällige in der Vergangenheit vorgenommene Kürzungen des Dienstnehmer-Kapitals gehen zu Lasten des verfallenden Rest-Kapitals. Der für die gesamte Anwartschaftszeit auf die eigenen Beiträge angewendete Zinssatz ist aus heutiger Sicht nach wie vor relativ hoch.
Die Nachteile sind, dass der ausbezahlte Betrag als "rückgängig gemachte Werbungskosten" voll zu versteuern ist und dass auf das - verbleibende - Rest-Kapital zur Gänze verzichtet wird.

Da gegenüber einer Dauerleistung ("Pension") somit ein zum Teil erheblicher wirtschaftlicher Nachteil für Versicherte entsteht, ist ein besonderer Antrag erforderlich, der vom Pensionsinstitut auch nur nach entsprechender Beratung ausgegeben wird. Weiters muss das PI über den betraglichen Sachverhalt schriftlich informieren und die versicherte Person muss ebenfalls schriftlich auf die Dauerleistung aus der konkreten Anwartschaft verzichten (Formular nur im PI erhältlich).

Auch die angeführten Einmal-Leistungen müssen beantragt werden. Weitere Informationen dazu unter: PI-Antragstellung

Wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig wird, erhält sie eine Berufsunfähigkeitspension ("BU-Pension"). Ob Berufsunfähigkeit vorliegt, wird von einem speziellen ärztlichen Dienst der Pensionsversicherungsträger festgestellt. Das Pensionsinstitut hält sich ausschließlich an diese Entscheidung! Versicherte erhalten demnach zwei Pensionen: die staatliche BU-Pension UND die Zusatz-Pension des Pensionsinstitutes!

staatliche BU-Pension

Zuerst muss durch einen Antrag auf die staatliche BU-Pension festgestellt werden, ob (dauernde) Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Antragstellung erfolgt sowohl für die staatliche als auch für die PI-Leistung üblicherweise über das Pensionsinstitut. Da das PI eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (ein 'Sozialversicherungsträger') ist, gilt das Datum des Einlangens bei uns verpflichtend auch für den zuständige Pensionsversicherungsträger!

ASVG-Pensionsstichtag ist grundsätzlich immer der nächste Monatserste nach der Antragstellung. Wenn das Feststellungsverfahren länger dauert, ist nach Abschluss des Verfahrens im Einvernehmen mit der zuständigen Pensionsversicherung auch eine Verschiebung des Stichtages möglich. Durch eine solche Verschiebung können die zwischen ursprünglichem Stichtag und Ende des Dienstverhältnisses liegenden Beitragszeiten sofort bei der Pensionsberechnung berücksichtigt werden. Bei positiver Erledigung des Verfahrens übermittelt die Pensionsversicherungsanstalt eine Bestätigung, "dass im Rahmen des anhängigen Verfahrens auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension der Pensionsausschuss der Anstalt das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bereits anerkannt hat. Die bescheidmäßige Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension wird nach Abschluss des laufenden administrativen Verfahrens erfolgen".

Nach Erhalt dieser Bestätigung kann das Dienstverhältnis aufgelöst bzw. karenziert werden.

Anfall (= Auszahlungsbeginn) der Leistung: Nach Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher die Berufsunfähigkeit zuerkannt wurde. Ein Bescheid wird den Versicherten üblicherweise spätestens 3-4 Monate nach Pensionsanfall vom PV-Träger zugesandt. Dieser Bescheid ist die Voraussetzung, dass ein Antrag auf die BU-Pension des PI gestellt werden kann.

Rehabilitationsgeld / Umschulungsgeld

Mit 1.1.2014 wurde für Personen, die zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die befristete BU-Pension abgeschafft. Es wird entweder eine lebenslange, unbefristete Pension zuerkannt oder es wird - für einen bestimmten Zeitraum - das so genannte "Rehabilitationsgeld" bzw. "Umschulungsgeld" bezahlt. Diese Leistungen orientieren sich der Höhe nach am Arbeitslosengeld und stellen keine Pensionen dar. Dennoch wird vom Pensionsinstitut auf Grund der Satzung auch während des Bezuges dieser neuen Krankenversicherungs-Leistungen die volle BU-Pension gewährt. Es besteht somit weiterhin ein lückenloser Risikoschutz durch Ihr Pensionsinstitut!


BU-Pension des Pensionsinstitutes

Die BU-Pension des Pensionsinstitutes wird gemeinsam mit einer "staatlichen" BU-Pension oder anderen Leistungen, die auf Grund einer Feststellung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers über das Vorliegen vorübergehender Berufsunfähigkeit ausbezahlt werden (insbesondere "Rehabilitationsgeld"), gewährt. D.h. sie wird bezahlt wenn und solange auch eine BU-Pension oder auf vorübergehender Berufsunfähigkeit basierende Krankenversicherungsleistung nach dem ASVG (oder anderen Sozialversicherungs-Gesetzen) zusteht!

Nach Übermittlung des Bescheides über die staatliche BU-Pension bzw. der Feststellung vorübergehender Berufsunfähigkeit oder einer Bestätigung des Dienstgebers, dass das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer BU-Pension beendet wurde, kann ein Antrag auf die PI-BU-Pension gestellt werden! Pensionsstichtag und Zeitpunkt des Anfalls der Leistung ist der auf die Antragstellung folgende Monatserste. Auch vom PI wird ein Bescheid über die Zuerkennung (und ggf. Befristung) der Pension ausgestellt. Eine Besonderheit bei der BU-Pension des Pensionsinstitutes ist der ERHÖHTE RISIKOSCHUTZ bei Berufsunfähigkeit und Tod.

Erhöhter Risikoschutz

Für alle PI-Versicherten bis zum 50. Lebensjahr besteht automatisch eine zusätzliche Absicherung für die Risiken "Berufsunfähigkeit" und "Tod"!

Dieser "erhöhte Risikoschutz" bedeutet, dass bei Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Tod von Versicherten im aufrechten Dienstverhältnis mehr Kapital für die Berechnung der Pension zur Verfügung gestellt wird, als eigentlich auf den jeweiligen Kapitalkonten vorhanden ist. Dieses zusätzliche Kapital nennt man "Risikokapital".

Aus der ungekürzten Beitragsgrundlage des letzten Dezember (oder des ersten Monats des Dienstverhältnisses wenn das DV im letzten Dezember noch nicht bestanden hat) wird dabei der Monatsbeitrag errechnet und dieser wird wiederum mit den bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres fehlenden Beitragsmonaten multipliziert.

Es wird somit eine Hochrechnung auf Basis der letzten Dezember-Beiträge bis zum 50. Lebensjahr gemacht.

Das Risikokapital wird zum vorhandenen Kapital hinzugefügt und die Monatspension wird aus diesem Gesamtkapital errechnet. Daraus ergibt sich eine - je nach Lebensalter - bedeutend höhere Pension als sie dem tatsächlich bereits vorhandenen Kapital entspricht!

Von dieser höheren Pension profitiert im Fall der Berufsunfähigkeit die versicherte Person selbst, im Fall des Todes alle anspruchsberechtigten Hinterbliebenen...

Der erhöhte Risikoschutz besteht "ab der ersten Minute" der Pflichtversicherung im Institut, d.h. sobald das erste Mal Pflichtbeiträge bezahlt wurden, kann im Fall des Falles Risikokapital zugeschossen werden.

Das fehlende Kapital stellt dem Institut zu 85% eine internationale Rückversicherung zur Verfügung, 15% trägt die Versichertengemeinschaft selbst. Eine derartige Versicherung ist natürlich nicht gratis, deshalb wird jeweils am Anfang eines Jahres eine individuelle Risikoprämie für das betreffende Jahr vom "Kapitalkonto" der versicherten Person abgezogen. Wie hoch diese Prämie ist, kann der jährlichen Kontonachricht entnommen werden. Die Prämie ist deswegen individuell, weil sowohl das aktuelle Lebensalter als auch die Höhe des ggf. erforderlichen Risikokapitals bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Infos zur Antragstellung finden Sie unter Antragstellung bzw. bei den weiteren Serviceleistungen.



Die PI-Alterspension kann ab dem in der Satzung definierten Alter (aktuell vollendetes 60. Lebensjahr) beantragt werden.
Andere Voraussetzungen gibt es nicht! Die Pension kann auch im aufrechten Dienstverhältnis beansprucht werden.

Infos zur Antragstellung finden Sie unter Antragstellung bzw. bei den weiteren Serviceleistungen.

Auch nach dem Tod von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten ("Pensionisten") kann es noch weitere anspruchsberechtigte Personen geben.

Als anspruchsberechtigte Hinterbliebene kommen im PI nur Witwen bzw. Witwer oder Waisen in Frage.
Seit 2011 sind auch Hinterbliebene aus "eingetragenen Partnerschaften" gemäß EPG anspruchsberechtigt.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenleistung richtet sich grundsätzlich danach, ob auch aus der "normalen" ASVG-Pensionsversicherung ein Anspruch auf Witwen-/Witwer- bzw. Waisenpension gegeben ist. Ob ein Anspruch konkret besteht, kann mit Hilfe dieses Entscheidungsbaumes, der auf §258 ASVG basiert, grob ermittelt werden. Der Entscheidungsbaum bezieht keine SV-Sonderfälle - wie z.B. durch Unterhaltsverpflichtung anspruchsberechtigte geschiedene Ehepartner - mit ein, dient daher nur zur Orientierung und es können keine Rechtsansprüche daraus abgeleitet werden!

In der PI-Satzung sind die Anspruchsvoraussetzungen bzw. die Leistungshöhen in den §§ 53 bis 56 geregelt.

  • Anspruchsberechtigte Witwen/Witwer erhalten 40% der tatsächlichen oder (bei Todesfall eines Aktiven) fiktiven Pension der verstorbenen Person.
  • Waisen erhalten von der gleichen Basis jeweils 40%.
  • Es gibt keine Limitierung nach oben, d.h. es können alle Hinterbliebenenleistungen zusammen auch mehr als 100% der Leistung der verstorbenen Person ausmachen.

Die Antragstellung für die PI- und ASVG- Hinterbliebenenpension erfolgt normalerweise im Wege des Pensionsinstitutes. Der ASVG-Pensionsantrag wird vom PI an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet.

Infos zur Antragstellung finden Sie unter Antragstellung bzw. bei den weiteren Serviceleistungen.

PI-Anpassungen

Die Pensionsleistungen des Institutes werden jährlich mit 1. Jänner angepasst.

Je nach Versicherten-Kategorie gibt es unterschiedliche Regeln für die Anpassung:

Für Versicherte des "Alt-Systems", das sind jene Personen (oder deren Hinterbliebene), die am 31.12.2002 bereits versichert waren oder eine Leistung bezogen haben ("Schwankungsrückstellungegruppe 1" bzw. kurz "SRG-1"), erfolgt die Erhöhung gemäß § 84 der PI-Satzung. Basis für die Erhöhung ist der Verbraucherpreisindex. Diese Erhöhung muss natürlich auch finanzierbar sein. Ist die Finanzierung für die rechnerisch ermittelte Anpassung nicht gegeben, wird die Anpassung reduziert, ausgesetzt oder es kommt sogar zu einer "negativen Anpassung", d.h. zu einer Pensionskürzung.

Für Versicherte des "Neu-Systems", das sind jene Personen (oder Hinterbliebene), deren Versicherung am 1.1.2003 oder später begonnen hat, richtet sich die Pensionsanpassung ausschließlich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten (Vorjahres-Stand der entsprechenden Schwankungsrückstellung, Veranlagungsertrag und versicherungstechnisches Ergebnis). Da diese Werte immer erst nach Beschluss der versicherungstechnischen Bilanz rund um die Jahresmitte feststehen, erfolgen die Anpassungen des Neu-Systems durch Auflösung der in der Bilanz gebildeten Gewinnrückstellung zum nächstfolgenden 1. Jänner. Sind Pensionskürzungen absehbar, werden diese mit einem vorläufigen Wert normalerweise bereits ab Jänner des laufenden Jahres wirksam. Die Gegenrechnung mit den endgültigen Werten erfolgt dann wieder über die Gewinnrückstellung Anfang des Folgejahres.
Dass gute Jahresergebnisse nicht automatisch zu Pensionserhöhungen und schlechte nicht automatisch zu Pensionskürzungen führen, liegt an der so genannten "Schwankungsrückstellung" ("SR"). Diese dient - wie der Name schon nahelegt - dem Ausgleich der Ergebnis-Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren. Ist also beispielsweise die SR leer und es folgt ein Jahr mit gutem Ergebnis, wird vorrangig die SR wieder aufgefüllt. Ist die SR prall gefüllt und es folgt ein schlechtes Jahr, wird vorrangig die SR abgebaut. Zu Pensionskürzungen kommt es somit erst, wenn die SR einen negativen Wert aufweist. Ebenso kommt es zu Pensionserhöhungen erst dann, wenn die Obergrenze der SR überschritten wurde.
Schwankungsrückstellungen werden "global", d.h. gemeinsam für Versichertengruppen mit gleichem Rechnungszins geführt. Der Rechnungszins ist ein Prozentwert, der bei der Pensionsberechnung als laufende Verzinsung des jeweiligen Restkapitals nach jeder Pensionszahlung angenommen wird. Solange der Rechnungszins in einem Jahr entweder tatsächlich erwirtschaftet wird oder aus dem Jahresergebnis und der vorhandenen Schwankungsrückstellung finanziert werden kann, bleibt die Pension nominell gleich hoch! Je höher der Rechnungszins, umso höher ist die Anfangspension, umso höher ist aber auch das Risiko für Pensionskürzungen bzw. umso geringer ist die Chance auf zusätzliche Pensionserhöhungen. Je höher der Rechnungszins, umso mehr Inflationsausgleich steckt dadurch implizit bereits in der Anfangspension.

Eine vereinfachte visualisierte Darstellung der Zusammenhänge zwischen Pensionsentwicklung und Schwankungsrückstellung finden Sie auf einer Internet-Seite der österreichischen Finanzmarktaufsicht. Dazu einfach auf diesen >>> Link <<< klicken und das Video am Ende der Seite aufrufen. Bitte beachten: die anderen auf dieser Seite angebotenen Informationen der FMA beziehen sich ausschließlich auf Pensionskassen, die dem österreichischen Pensionskassengesetz unterliegen. Das Pensionsinstitut hat als Teil der österreichischen Sozialversicherung andere, zum Teil stark abweichende Rechtsvorschriften zu beachten!

Eine weitere vereinfachte schematische Darstellung des Anpassungs-Mechanismus in Abhängigkeit vom Rechnungszins finden Sie unter diesem >>> Link <<<

PI-Anpassungen "Schwankungsrückstellungsgruppe 1 (Alt-System)" des letzten Jahres

2026 .......... vergangene Jahre auf Anfrage im Büro des Institutes erhältlich (Mail an office@pensionsinstitut.at)

Anmerkungen zur Anpassung für 2026:
Das Jahr 2025 verlief für das Pensionsinstitut einmal mehr sehr erfreulich. Es konnten wie schon 2023 und 2024 überdurchschnittliche Veranlagungserträge erzielt werden. Mit 31.Dezember 2025 betrug die Performance respektable +6,98 %. Dadurch wurden in allen SRGn nun bereits das dritte Jahr hintereinander zusätzlich zur Zuweisung der vollen Rechnungszinsen auch die Rücklagen weiter aufgebaut. Die gemäß § 84 der Satzung vorgesehene Pensionsanpassung für die SRG-1 ("Alt-System" - siehe oben) konnte in voller Höhe finanziert werden.


ASVG-Anpassungen

Die Pensionsanpassungen der unselbstständig Erwerbstätigen sind prinzipiell im ASVG geregelt. Die konkreten Anpassungen für ein bestimmtes Jahr werden als Verordnungen im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Stichtag ist auch hier praktisch immer der 1. Jänner.

Für manche Jahre haben die ASVG-Anpassungen auch Auswirkung auf direkte Leistungszusagen von Unternehmen ("Firmenpensionen"). Die PI-Pensionen sind davon wegen ihrer kapitalgedeckten Finanzierung nicht betroffen.

ASVG-Pensionsanpassungen seit 2000


Das Pensionsinstitut der Linz AG ist als "Zuschusskasse öffentlichen Rechts" gemäß § 479 ASVG verpflichtet, seine Jahresabschlüsse nach den "Rechnungsvorschriften der österreichischen Sozialversicherungsträger" zu erstellen.

Neben der Bilanz - die gegenüber einer normalen Handelsbilanz einige gravierende Unterschiede aufweist - sind Einzelnachweisungen zu bestimmten Themen bzw. Konten sowie einige Statistiken zwingend vorgeschrieben. In den Jahresberichten sind diese Erfordernisse zusammengefasst.

Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr!

Der wesentlichste Unterschied zur Handelsbilanz und auch zur versicherungstechnischen Bilanz ist, dass die Pensionsverbindlichkeiten (und das ist ja das einzige Geschäft des Institutes) NICHT bilanziert werden. Im Bereich der Vermögensbewertung gibt es seit 2011 für das Pensionsinstitut eine Gleichschaltung, d.h. es wird überall nach dem Tageswertprinzip bewertet. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Situation bzw. Leistungsfähigkeit des Institutes ist aus den Jahresberichten daher weiterhin nur eingeschränkt möglich!

Die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse werden in der so genannten "versicherungstechnischen Bilanz" abgebildet, die allerdings ohne umfangreiches Hintergrund-Wissen und Erläuterungen nicht ganz leicht lesbar bzw. interpretierbar ist.

PI-Jahresbericht des letzten Jahres

2025 .......... vergangene Jahre auf Anfrage im Büro des Institutes erhältlich (E-Mail an office@pensionsinstitut.at)

Der Bericht für ein bilanziertes Jahr steht hier üblicher Weise spätestens im Juni des Folgejahres zur Verfügung.

Die "versicherungstechnische Bilanz" bildet die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Pensionsinstitutes zu einem Bilanzstichtag (31.12.) ab.

Die Bilanzierungsvorschriften sind zum Großteil in der Satzung und im Geschäftsplan verankert. Sie orientieren sich freiwillig an den Vorschriften der Pensionskassen.

Die versicherungstechnische Bilanz wird vom "Aktuar" (das ist der vom Pensionsinstitut bestellte versicherungsmathematische Sachverständige - Aufgaben siehe § 17 der PI-Satzung) aufgestellt und von der PI-Selbstverwaltung beschlossen. Der Aktuar hat weiters ein Bilanzgutachten mit verbaler Beschreibung der Bilanz und deren Aussagen zu verfassen. Ein so genannter "Prüfaktuar" (siehe § 18 der PI-Satzung) erstellt einen Prüfbericht und erteilt der Bilanz den Bestätigungsvermerk.

Die Interpretation der versicherungstechnischen Bilanz erfordert relativ großes Wissen über die grundlegenden rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhänge im Pensionsinstitut. Insbesondere über die so genannten "Schwankungsrückstellungsgruppen", deren Zusammensetzung und speziellen Regeln sind detaillierte Kenntnisse des Geschäftsplanes nötig.
Für unsere Versicherten übermittelt das Büro des Institutes (E-Mail an office@pensionsinstitut.at) gerne Bilanzen und Gutachten. Auf unkommentierte Veröffentlichung müssen wir an dieser Stelle verzichten. Hochwertige Informationen zur Verfügung zu stellen und dabei Missverständnisse möglichst auszuschließen, ist unser vorrangiges Anliegen!

Die Bilanz für ein abgelaufenes Jahr steht üblicher Weise spätestens im Juni des Folgejahres zur Verfügung.

Eine konservative und sicherheitsorientierte - also grundsolide - Anlagestrategie stellt aus der Sicht des Pensionsinstitutes ein Optimum für die langfristige Veranlagung von Pensionsgeldern dar!

Bei der Veranlagung von Pensionsgeldern geht es nicht um den kurzfristigen Erfolg, sondern um eine langfristige Sicherung der Pensionsverpflichtungen. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben ein Anrecht auf eine möglichst kontinuierliche Kapitalentwicklung. Der Anlage-Grundsatz des Pensionsinstitutes lautet daher:
Mit dem minimalen Risiko den Ziel-Ertrag von 6,5% jährlich erreichen!

Da einzelne Jahre mehr oder weniger große Schwankungen beinhalten und auch das PI einmal jährlich (und zwar am 31. Dezember) bilanzieren muss, können auch bei uns "unerwünschte" Jahres-Ergebnisse auftreten. Wir sind jedoch überzeugt, dass unser Konzept langfristig erfolgreich sein wird.

Jahres-Reporting / Erträge seit 2003

..... die Daten für ein abgelaufenes Kalenderjahr stehen jeweils frühestens um die Jänner-Mitte zur Verfügung...

Aus den Erfahrungen der Jahre 2003 bis 2007 gilt seit dem Jahr 2008 eine Regelung, die den Veranlagungs-Dienstleister mehr Eigenverantwortung durch höhere Freiheitsgrade ermöglicht. Gleichzeitig wurde ein Zwang zu höherer Diversifizierung ("Streuung" der Klumpen-Risiken) vorgegeben. Damit soll die Expertise der Dienstleister optimal für die PI-Ziele genützt werden. Konkret bedeutet das:

  • mindestens 50% festverzinsliche Wertpapiere ("Anleihen")
  • mindestens 3 zusätzliche Asset-Klassen zu jeweils mindestens 5% Gewicht
  • maximal möglicher Aktien-Anteil daher 40%


Im Vergleich mit den österreichischen Pensionskassen ist das Konzept gut aufgegangen. Seit 2008 lag das PI bei der Performance immer zumindest im Mittelfeld, in einigen Jahren, z..B. 2023 und 2024, sogar an der Spitze. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den Vergleich mit den Pensionskassen anzuzeigen. Wir vergleichen uns dabei mit der Gruppe der 'überbetrieblichen Pensionskassen' bzw. mit dem Veranlagungstyp 'ausgewogen'. Die Vergleichszahlen stammen von der Internet-Seite der österreichischen Kontrollbank. Dort verlautbaren die Pensionskassen quartalsweise ihre Ergebnisse (www.oekb.at).

Pensionskassen-Vergleich

..... die Daten für ein abgelaufenes Kalenderjahr stehen jeweils frühestens in der zweiten Februar-Hälfte zur Verfügung...

Das Pensionsinstitut selbst möchte sich so wenig wie möglich in das operative Veranlagungsgeschäft einmischen, frei nach dem Motto: "Wenn wir es besser wissen/können, sollten wir es zur Gänze selbst machen, wenn nicht, sollten wir uns so weit wie möglich zurückhalten"! Zudem verfügt das PI auch nicht über die nötigen Ressourcen, die Vermögensveranlagung in dieser Größenordnung selbst durchzuführen. Seine Verantwortung zur Entwicklung der strategischen Vorgaben (Anlagerichtlinien) und seine diesbezügliche Kontrollfunktion gegenüber den Veranlagungs-Dienstleistern nimmt das Pensionsinstitut selbstverständlich intensiv wahr.

Die Veranlagung der Gelder erfolgt von Beginn an ausschließlich in so genannte "Spezialfonds". Das bedeutet, dass außer dem Pensionsinstitut keine anderen Investoren in dem jeweiligen Fonds veranlagen. So ist sicher gestellt, dass die Interessen des Institutes bestmöglich gewahrt werden und es zu keinen Interessenskonflikten unter verschiedenen Investoren kommen kann.

Aktuell arbeitet das PI mit folgenden Veranlagungs-Dienstleistern zusammen:

  • Kepler Fonds KAG
  • Nomura Investment Management Austria KAG (bis 30.11.2025 "Macquarie" - Das Österreich-Team bzw. unsere Manager und Anlagestrategie blieben dabei unverändert)

Bis 2020 war noch ein weiterer Manager an Bord, aus Performance- und Effizienz-Gründen wurde die Manager-Anzahl reduziert. Mittel- bis langfristig könnte zwar wieder ein dritter Manager eingebunden werden, vorläufig erscheint für die bestehende Marktsituation jedoch weiterhin ein etwas akzentuierterer Veranlagungsansatz passender.

Ab 18. Oktober 2024 wurden die bis dahin selbstständigen Fonds "K14" und "S800" in einen einzigen Fonds mit getrennten Rechenkreisen - den "PI Masterfonds" - zusammengezogen. Als Verwaltungsgesellschaft fungiert die Kepler Fonds KAG und als Depotbank die Raiffeisen Landesbank Oberösterreich, die beide schon den "K14" betreut haben. Inhaltlich bzw. veranlagungstechnisch/-taktisch ergibt sich dadurch keine Änderung. Die Gelder werden weiterhin sowohl von Kepler als auch von Macquarie in streng getrennten Rechenkreisen in Höhe der bisherigen eigenständigen Fonds gemanagt. Hintergrund der Änderung war eine vereinfachte Handhabung für das PI sowie eine schlankere Verwaltung mit geringeren Kosten. Durch die neue Struktur eines einzigen Fonds mit größerem Volumen können jährlich zwischen 50.000 und 60.000 € zum Vorteil der Versicherten eingespart werden.

Veranlagungsbeirat

Der so genannte "Veranlagungsbeirat" (VAB) beschäftigt sich - als Beratungs-Gremium für die PI-Selbstverwaltung - laufend mit dem Thema der Vermögensveranlagung. Er nimmt damit eine wichtige Aufgabe zur Entwicklung der strategischen Vorgaben und der Kontrolle der operativen Veranlagungs-Aktivitäten wahr. Mit den Veranlagungs-Dienstleistern werden mindestens 2x jährlich Anlageausschüsse abgehalten.


aktuelle Performance

Quelle: eigene Berechnungen aus Daten des Reporting zum PI Masterfonds (Kepler Fonds KAG)

Risikoscheinwerfer bis Jahresende

Quelle: Reporting zum PI Masterfonds (Kepler Fonds KAG)

Der Risikoscheinwerfer „beleuchtet“ die mögliche Wertentwicklung der Veranlagung. Der zum Geschäftsjahresanfang auf 100 indexierte Wert des Portfolios befindet sich zukünftig mit 90%iger Wahrscheinlichkeit zum Ende des Geschäftsjahres innerhalb des umgrenzten Bereiches. Mit jeweils 5% Wahrscheinlichkeit können Entwicklungen über- oder unterhalb des Scheinwerfers auftreten. Die angegebenen Werte entsprechen somit den voraussichtlichen Minimal-, Maximal und Erwartungswerten zu Geschäftsjahresende, im PI also zum 31. Dezember.

Asset Allocation

Quelle: Reporting zum PI Masterfonds (Kepler Fonds KAG)

Die "Asset Allocation" ist die Vermögenszusammensetzung der veranlagten Geldmittel in groben Anlagekategorien zu einem bestimmten Stichtag.

Das Pensionsinstitut der LINZ AG ist eine Zuschusskasse öffentlichen Rechts und Teil des österreichischen Sozialversicherungssystems.

Aus diesem Grund ist es möglich, Anträge auf ASVG-Pensionsleistungen auch direkt im PI zu stellen!

Im Institut sind alle dazu üblicherweise erforderlichen Formulare vorrätig. Alle Anträge gelten mit dem Einlangen im PI gleichzeitig als beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingelangt.

Vorteil für Sie: Minimierung des Risikos einer Fristversäumnis.

Im Vorfeld bietet das Pensionsinstitut umfangreiche Beratung, Information und Unterstützung zu allen gängigen Fragen im ASVG-Bereich wie zum Beispiel

  • Feststellung der Versicherungszeiten
  • Antrittszeitpunkt für die Pension
  • erforderliche Unterlagen für die Antragstellung
  • Erklärung von Bescheiden, Abrechnungen etc.
  • Beantwortung steuerlicher Fragen, z.B. im Zusammenhang mit der gemeinsamen Versteuerung mehrerer Pensionen
  • ...

Altersteilzeit ("ATZ") ist in erster Linie nicht mehr und nicht weniger als eine Veränderung des bestehenden Dienstvertrages hinsichtlich der Arbeitszeit unter speziellen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ähnliches gilt für die Teilpension ("TP"). Das Pensionsinstitut führt für die LINZ AG die (Erst-)Beratung und Teile der Administration bis hin zur Vertrags-Ausfertigung und deren Erläuterung durch.

Für Sie hat das den Vorteil, alle Aktivitäten, die im Vorfeld erforderlich sind, an einer Stelle erledigen zu können. Zudem können Sie im Zuge der Altersteilzeit-Beratung auch gleich wesentliche Vorbereitungen für die anschließende Pension treffen.

Die Berechnung von ATZ-Varianten Ihrer Bezüge im Vorfeld und die operative Umsetzung nach Vertragsabschluss erfolgt in der LINZ AG-Unternehmenseinheit "Personal | Gehalts- und Lohnabrechnungsmanagement (GLM)". Bitte haben Sie Verständnis, dass genaue Beträge erst unmittelbar vor dem gewünschten Antrittstermin ermittelt werden können. Davor ist mit etwas größeren Schwankungsbreiten zu rechnen.

Da ATZ sehr individuell gestaltbar ist, kann hier auf konkrete Themen und Möglichkeiten auf Grund der Vielfalt leider nicht eingegangen werden. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Beratungstermin!

Ihre Haupt-Ansprechpartnerin im PI zu diesem Thema ist Margarethe Auer (DW 7036, margarethe.auer@pensionsinstitut.at), vertreten wird Sie durch Herbert Maureder (DW 7037, herbert.maureder@pensionsinstitut.at).

Wir bitten um Verständnis, dass wir dieses Service nur innerhalb der LINZ AG anbieten können, weil wir nur in diesem Unternehmen ausreichende Kenntnisse über das dienstrechtliche Umfeld haben.

Seit Einführung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) im Jahr 2004 wird für Versicherte, die nach 1954 geboren sind, ein Pensionskonto beim zuständigen Pensionsversicherungsträger geführt.

Darin sind alle Versicherungs- und Beitragszeiten vermerkt und es wurde und wird aus den Beitragsgrundlagen jährlich eine Kontogutschrift errechnet. Aus diesen Kontogutschriften ergibt sich in weiterer Folge später die staatliche Pension.

Die Pensionsversicherungsanstalt stellt zu diesen Themen Informations-Materialien zur Verfügung, die wir hier unverbindlich zum Download anbieten

Pensionskonto Konto-Erstgutschrift

Stand jeweils 06/2016

Der Zugang zu Ihrem persönlichen Pensionskonto ist mittels ID Austria möglich. Einsteigen kann man entweder über die Seiten der österreichischen Sozialversicherung (z.B. www.meinesv.at oder nach "elektronisches Pensionskonto" bzw. "EPK" suchen) oder via FinanzOnline (www.finanzonline.at - Link "Sozialversicherung" im Themenblock "Externe Verfahren/Links"), wofür allerdings ab Oktober 2025 ebenfalls zwingend eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich ist. Vorteil des Zugangs über FinanzOnline ist, dass man sich nur einmal authentifizieren/anmelden muss, um sowohl seine Finanzamts-Aktivitäten erledigen als auch seine Pensionskonto-Daten einsehen zu können.

Informationsstand 10/2025

Für Erläuterungen zu Ihren Pensionskonto-Einträgen oder zur Bedienung/Interpretation des Pensionskonto-Rechners stehen wir gerne zur Verfügung!

Absprung aus FinanzOnline zur Sozialversicherung:

Stand 09/2025, Quelle: Screenshot aus Finanz-Online (29.09.2025)

Nützliche Links rund um die PI-Themen:

Bitte informieren Sie uns, falls ein Link nicht wie gewünscht funktioniert - Danke!

Bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Stammdaten) halten wir uns streng an die Vorgaben der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere jene der EU Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Datenschutzgesetzes („DSG“). Nachfolgend finden Sie nähere Informationen über die von uns durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten.

Datenschutzerklärung für das Pensionsinstitut der Linz AG

Impressum

Das Pensionsinstitut der Linz AG betreibt diese Internetseite zur Verbreiterung des Wissens über seine Aufgabenbereiche und Servicedienste. Unser Bestreben ist es, aktuelle, genaue und umfassende Informationen zu unseren Themengebieten bereitzustellen.

Trotz gewissenhafter Recherche und Aufbereitung sind Fehler leider nie gänzlich auszuschließen. Korrekturen werden bei Bekanntwerden selbstverständlich unverzüglich vorgenommen. Wir sind daher für jeden Hinweis und jede Anregung dankbar, die mithelfen, unsere Internetseiten zu verbessern. Sämtliche auf den PI-Internetseiten zur Verfügung gestellten Informationen sind unverbindlich. Das Pensionsinstitut der Linz AG kann daher keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf dieser Website übernehmen, insbesondere können keinerlei Rechtsansprüche begründet werden.

Gleiches gilt insbesondere für jene Internetseiten, auf die von unserer Website mit einem Link verwiesen wird. Diese sollen dem Benutzer das Auffinden weiterführender Informationen erleichtern. Das Pensionsinstitut der Linz AG hat auf Websites, die aufgrund solcher Verbindung erreicht werden, keinen Einfluss und ist daher auch für deren Inhalt nicht verantwortlich bzw. kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

Geschlechtsspezifische Formulierung („Gendern“) und einfache Sprache:
Es ist für uns gelebte Selbstverständlichkeit, dass sich die neutralen Bezeichnungen wie "Versicherter", "Dienstnehmer", "Pensionist" etc. immer auf alle Geschlechter beziehen! Wir verwenden das Gendersternchen zwar gelegentlich in Überschriften aber nicht in Fließtexten, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit zu verbessern. Zudem bemühen wir uns um eine einfach gehaltene Sprache, um allen unseren Versicherten einen gleich guten Zugang zu unseren Inhalten zu ermöglichen.

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