Allgemeine Geschäftsbedingungen WallBOX

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte über Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen durch die LINZ STROM GAS WÄRME GmbH für Energiedienstleistungen und Telekommunikation (im Folgenden kurz LSGW) an den Besteller. Die in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen wie z. B. Besteller, Konsument etc., umfassen Männer und Frauen gleichermaßen. Die LSGW arbeitet zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

2. Angebote
2.1 Angebote der LSGW werden nur schriftlich oder über FAX erteilt und gelten – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird – als unverbindlich und freibleibend. Die Erstellung der Angebote erfolgt auf Grund der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und subsidiär gemäß einschlägigen ÖNORMEN bzw. in Ermangelungen solcher den Regeln der Technik.
2.2 Ohne schriftliche Zustimmung der LSGW dürfen die Angebots und Projektunterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn keine Bestellung erfolgt, sind die vorgenannten Unterlagen im Original an die LSGW zurückzustellen. Dies gilt auch für Kostenvoranschläge.

3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen wenn die LSGW nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt.

4. Rücktritt vom Vertrag
4.1 Hat ein Besteller als Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes (im Folgenden „Konsument” genannt) seine Vertragserklärung bei Abschluss eines Verbrauchergeschäftes weder in den von der LSGW für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen noch auf einer Messe abgegeben, so ist er gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des KSchG berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten.
Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Konsument innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und ist an die LSGW zu richten.
Konsumenten können von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z. B. per Post, Fax oder Internet) binnen sieben Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Tag der Lieferung der Ware. Bei Verträgen über Leistungen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde.
4.2 Bei Liefer- und Leistungsverzug der LSGW ist Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller grobes Verschulden der LSGW sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist.

5. Preise
5.1 Die Preise ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis, den Preislisten sowie den Angeboten der LSGW.
5.2 Ist der Besteller ein Unternehmer, gelten die Preise für Lieferung von Waren ab Lager der LSGW exkl. Verladung, Umsatzsteuer und sonstiger allfälliger Steuern und Abgaben.
5.3 Die Preise in Angeboten der LSGW gelten nur für die darin enthaltene Bindungsdauer.

6. Zahlung
6.1 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist die erste Hälfte des Preises bei Vertragsabschluss und die zweite Hälfte ab Stellung der Schlussrechnung jeweils binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Lieferung von Waren ist die Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung fällig.
6.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug an die LSGW zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die LSGW über sie verfügen kann.
6.3 Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von 8 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt. statistischem Monatsheft der Nationalbank verrechnet. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, die Kosten für die Betreibung und/oder die Einbringung der Forderung der LSGW zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind.
6.4 Werden der LSGW nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die LSGW berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen, sowie die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Besteller abhängig zu machen.

7. Leistungsausführung und Lieferung der Ware
7.1 Die LSGW beginnt frühestens mit der Ausführung der Leistung sobald alle vertragsrechtlichen und technischen Details geklärt sind und der Besteller sämtliche erforderliche bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung erbracht sowie seine sonstigen Verpflichtungen erfüllt hat. Erforderliche Bewilligungen und Zustimmungen Dritter, insbesondere von Behörden sind, soweit nicht gesondert vereinbart, vom Besteller beizubringen.
7.2 Der Besteller hat für die Zeit der Leistungsausführung der LSGW kostenlos geeignete Räume für die sichere Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist die für die Leistungsausführung einschließlich eines allfälligen Probebetriebes benötigte Energie vom Besteller kostenlos beizustellen.
7.3 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die LSGW ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.4 Für die Lieferung von Waren beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum des Vertragsabschlusses;
  • Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Verpflichtungen;
  • Datum, an dem die LSGW gegebenenfalls eine vor Lieferung der Ware bzw. Leistungsausführung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

7.5 Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen.
7.6 Sofern unvorhersehbare oder von Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist verhindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Zulieferanten auftreten.
7.7 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

8. Lieferfristen
8.1 Die Lieferfristen und Termine sind bei Vertragsabschluss einvernehmlich festzulegen. Sie verschieben sich entsprechend der zugrundeliegenden Bau- und Montagezeiten, wenn vereinbarte Anzahlungen und allenfalls beizustellende technische und kaufmännische Unterlagen bei der LSGW verspätet einlangen. Ebenso verlängert sich die Lieferfrist bei nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber.
8.2 Behinderung durch höhere Gewalt, z. B. Arbeitsausstand, Streik, Witterungseinflüsse oder behördliche Verfügungen sowie andere nicht von der LSGW zu vertretende Behinderungen bewirken eine entsprechende Verlängerung der Leistungsfrist, ohne das dem Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Gewinnentgang oder Vertragsstrafen entstehen.
8.3 Bei Stehzeiten, die vom Auftraggeber oder anderen von ihm beauftragten Firmen zu vertreten sind verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
8.4 Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), ist die LSGW berechtigt, die Ware einzulagern und dafür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig ist die LSGW berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verwerten.

9. Gefahrenübergang
Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Warenlieferung ab Lager – unabhängig von den Zahlungsmodalitäten und Transportvereinbarungen – auf den Besteller über. Die Gefahr für eine Leistung geht mit ihrer Erbringung auf den Besteller über. Die Fertigstellung wird dem Besteller durch die LSGW mitgeteilt. Diese Bestimmung gilt nicht für Konsumenten.

10.Gewährleistung
10.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, insbes. des ABGB, UGB und für Konsumenten zusätzlich des Konsumentenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit den nachstehenden Modifikationen.
10.2 Für Konsumenten wird festgehalten, dass neben einer allfälligen Garantie auch die gesetzliche Gewährleistungspflicht besteht und durch die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt werden.
10.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere solche Mängel, die aus nicht von der LSGW bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über der von der LSGW angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Besteller beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die LSGW haftet auch nicht für Beschädigungen die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Spannungsschwankungen und chemische Einflüsse oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.
10.4 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erfüllt die LSGW bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach ihrer Wahl entweder durch Austausch oder Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist oder durch Preisminderung.

11. Haftung
11.1 LSGW haftet nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Verschulden ankommt, wird, mit Ausnahme von Personenschäden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Darüber hinaus haftet LSGW nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
11.2 Die erbrachten Leistungen, ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge, zuzüglich Zinsen und Kosten, Eigentum der LSGW.
12.2 Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch die LSGW liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist die LSGW – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
12.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen.
12.4 Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Auftraggeber verhalten, das Eigentumsrecht der LSGW geltend zu machen und diese unverzüglich zu verständigen.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
13.1 Der Besteller haftet für die Rechtmäßigkeit seiner beigestellten Unterlagen und Materialien und hält die LSGW diesbezüglich auch gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos.
13.2 Ausführungsunterlagen, Musterprospekte etc. bleiben stets geistiges Eigentum der LSGW und es verbleiben bei ihr auch die Urheber- und Verwertungsrechte.

14. Produkthaftung
14.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebenen Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

15. Allgemeines
15.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst.
15.2 Der Besteller ist nicht berechtigt mit Forderungen gegen die LSGW aufzurechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für Konsumenten.
15.3 Sollte eine der angeführten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
15.4 Die LSGW ist ermächtigt, ihre Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesen Fällen nur für Auswahlverschulden. Davon abweichend gilt für Konsumenten, dass die LSGW auf eigenes Risiko ermächtigt ist, andere Unternehmungen mit der Erbringung von Leistungen oder Lieferung von Waren aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen
15.5 Der Besteller hat Änderungen seiner Anschrift der LSGW bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Besteller zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.
15.6 Als Gerichtsstand wird bei Verträgen, die nicht mit Konsumenten abgeschlossen werden, ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in LINZ vereinbart.
15.7 Es ist ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes anzuwenden.

LINZ STROM GAS WÄRME Bereich E-Mobilität
Wiener Straße 151
4021 Linz
War diese Seite hilfreich?